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Das BAFA fordert alle BesAR-Antragsteller mit Schreiben vom 11.12.2018 im laufenden Antragsverfahren 2018 für 2019 auf, die im Antrag und WP Testat vorgenommene Abgrenzung der selbstverbrauchten zu den an Dritte weitergeleiteten Strommengen anhand der Neuregelungen des EnSaG zu überprüfen, ggf. zu korrigieren und die hiernach gesetzkonforme Drittmengenabgrenzung zu bestätigen. Eine Drittmengenabgrenzung nach den Neuregelungen wird damit zur Voraussetzung der Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2019.

Die Antragsunternehmen müssen umgehend handeln. Eine Bescheidung der Anträge in 2018 wird für die meisten Unternehmen aber nicht mehr realisierbar sein. Es droht folglich eine – zumindest vorläufige – volle EEG-Belastung für viele BesAR-Unternehmen ab 2019, die erst nach der Antragsbescheidung rückabgewickelt wird.

Das EnSaG enthält in Form der §§ 62a, 62b und 104 Abs. 10/11 EEG-E erstmals gesetzliche Regelungen zur Strom-Drittmengenabgrenzung, die für die EEG Umlagezahlung/-meldung und die BesAR bindend sind. Mit der Verkündung des Gesetzes ist noch in 2018 zu rechnen; das Gesetz soll rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft treten und gilt damit auch für den laufenden BesAR-Antrag in 2018 für 2019

Das BAFA weist im Anschreiben im Einklang mit der Gesetzesbegründung zum EnSaG auf das sog. Infektionsrisiko hin:

„Korrekturen der entsprechenden Erklärungen sind nach Erteilung von Begrenzungsbescheiden nicht mehr möglich. Sollte das BAFA nachträglich feststellen, etwa im Rahmen von Außenprüfungen, dass in den als Selbstverbrauch angegebenen Strommengen Weiterleitungen oder nicht korrekt ermittelte Weiterleitungen enthalten sind, so gilt der Selbstverbrauch im Zweifel als nicht nachgewiesen und der Begrenzungsbescheid wird mit Wirkung ab Erlass aufgehoben.“

Es ist daher dringend zu empfehlen, die Drittmengenabgrenzung nach den neuen Vorgaben mit großer Sorgfalt vorzunehmen. Freigabeerklärungen ins Blaue hinein sind angesichts der dann ggf. drohenden Rücknahme des Begrenzungsbescheides zu vermeiden. Daher sollte im Zweifel eher erklärt werden, dass die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist; auch wenn das zur Folge haben wird, dass der Begrenzungsbescheid erst im Laufe des Jahres 2019 ergeht.

Durch das neue Energiesammelgesetz, gerade erst im Bundestag beschlossen, drohen Nachzahlungen für vergangene Jahre bis hin zur Aberkennung des Bewilligungsbescheides für die Besondere Ausgleichsregelung oder Vergünstigungen auf Eigenstrom. Hier ist Kompetenz und Eile geboten.
Wie uns bekannt ist, nehmen die Prüfaktivitäten der Hauptzollämter stark zu. Unter dem Aspekt der Drittmengen-Abgrenzung/ Drittbelieferung besteht hier erhöhter Handlungsbedarf. Bei Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben nach EEG 2017, StromStG, EnWG, EDL-G, MaStRV drohen erhebliche finanzielle Risiken.

Energiesammelgesetz: Drittverbrauch ist ungerechtfertigte Beihilfe!

Dies betrifft alle Unternehmen, die eine der folgenden Entlastungen nutzen:

  • EEG- umlagefreier oder umlagereduzierter Eigenstrom aus Eigenerzeugung
  • Besondere Ausgleichsregelung (BesAR)
  • Begrenzung der Netzumlagen (KWKG-Umlage, 19 II StromNEV-Umlage, Offshore Haftungs-Umlage)
  • Stromsteuerentlastung (§§9,10 StG)

Eine Drittbelieferung liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person einer anderen natürlichen oder juristischen Person Strom zum Letztverbrauch liefert (auch unentgeltlich) (vgl. § 3 Nr. 20 EEG 2017).

Eine korrekte Drittmengen-Abgrenzung gibt es in vielen Betrieben derzeit nicht. Manchmal ist es einem gar nicht bewusst, dass man lt. Gesetz in die Drittbelieferungsfalle tappt.

Für externe Baufirmen oder Handwerker, externe Reinigungsfirmen die Ihren Strom nutzen, werden Sie zum Stromlieferanten. Da dieser Strom nicht für Ihre Produktion eingesetzt wird, ist er nicht begünstigt und muss somit abgegrenzt werden. Die externe Kantine auf Ihrem Firmengelände, die Getränkeautomaten, die nicht zu Produktionssteigerung beitragen, sind ebenfalls abzugrenzen. Dies sind nur ein paar Beispiele, welche aber zeigen sollen, wie schnell man durch kleine Nachlässigkeiten in den Meldungen, seine Befreiungstatbestände riskiert. Dann droht nicht nur die Nachzahlung auf die nicht abgegrenzten Mengen, sondern die Aberkennung des gesamten Begrenzungsbescheides und somit Nachzahlungen auf den gesamten begünstigten Strom. Dieses gilt auch für kostenfrei zur Verfügung gestellten Strom.

Es gibt klare Regelungen und Begrifflichkeiten für die Abgrenzung:

  • Ein Verbrauch > 2000 kW/h pro Gerät und Firma auf das Jahr gerechnet, ist abzugrenzen und fällt nicht mehr unter die Bagatellgrenze
  • Sind externe Firmen länger als einen Monat, auf das Jahr gerechnet, in Ihrem Betrieb tätig und verbrauchen diese Ihren Strom, ist abzugrenzen
    (z.B. Wartungsfirmen, Wirtschaftsprüfer mit eigenem Büro, Lager)
  • Sie oder ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens müssen selbst die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage ausüben (Schalter drücken), sonst ist abzugrenzen
  • Sie müssen die Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmen, sonst ist abzugrenzen
  • Sie müssen selbst das wirtschaftliche Risiko tragen, sonst ist abzugrenzen

*Nutzen Sie unser VDSAR Tool zur Bestimmung Ihrer abzugrenzenden Drittbelieferung!

Beispiele:

Gebäude/ Räume, die abzugrenzen sind:
Gewerkschaftsbüros, Betriebsarzträume, Kantinen, vermietete Räume, Container, Hausmeister -Wohnung, gemeinschaftliche genutzte Räume mit anderen Firmen, Pförtnerhaus bei Dienstleistern

Anlagen, die abzugrenzen sind:
Drittbelieferung GAS, Druckluft, Froster, Lüftungsanlagen, Ladesäulen, Gasübernahmestationen

Dienstleister (auch parallele Zugriffsmöglichkeiten beachten), die abzugrenzen sind:
Handwerker, Reinigungskräfte, Caterer, Wartungsfirmen und deren Geräte

Geräte, die abzugrenzen sind:
Inbesondere bei Leasing oder gemieteten Geräten ist eine genaue Betrachtung des Überlassungs- oder Leasingvertrages wichtig, denn man muss schauen, wer das wirtschaftliche Risiko trägt. Typische Leasing-Geräte: E – Stapler, Hubarbeitsbühnen, externe Getränkeautomaten, EDV –Anlagen, Werkzeuge, Röntgengeräte, E-Bikes,…
Außerdem: Ladesäulen (für Mitarbeiter), Kühl-LKW (externe Spediteure), Pförtnerschranken (wenn extern),…

die prozessberater - wirtschaft. personal. technik.