Rechtliche Grundlagen

Gerade im Energiemanagement können Fehler viel Geld kosten!

Risiken drohen durch nicht rechtzeitig abgegebene oder falsche Meldungen, ein Häkchen, Formfehler, ein falsches Formular oder eine versäumte Frist, entscheidet oft über die Bewilligung oder Ablehnung eines Antrags. Wie soll man hier den Überblick behalten?

Die Prozessberater GmbH bietet auch hier eine Dienstleistung an, die durch Erfahrung und geschulte Mitarbeiter diese Aufgabe gemäß den Anforderungen der BAFA und der Zollämter übernimmt.

Durch das neue Energiesammelgesetz, gerade erst im Bundestag beschlossen, drohen Nachzahlungen für vergangene Jahre bis hin zur Aberkennung des Bewilligungsbescheides für die Besondere Ausgleichsregelung oder Vergünstigungen auf Eigenstrom. Hier ist Kompetenz und Eile geboten.

Wie uns bekannt ist, nehmen die Prüfaktivitäten der Hauptzollämter stark zu. Unter dem Aspekt der Drittmengen-Abgrenzung/ Drittbelieferung besteht hier erhöhter Handlungsbedarf. Bei Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben nach EEG 2017, StromStG, EnWG, EDL-G, MaStRV drohen erhebliche finanzielle Risiken.

Energiesammelgesetz: Drittverbrauch ist ungerechtfertigte Beihilfe!

Dies betrifft alle Unternehmen, die eine der folgenden Entlastungen nutzen:

  • EEG- umlagefreier oder umlagereduzierter Eigenstrom aus Eigenerzeugung
  • Besondere Ausgleichsregelung (BesAR)
  • Begrenzung der Netzumlagen (KWKG-Umlage, 19 II StromNEV-Umlage, Offshore Haftungs-Umlage)
  • Stromsteuerentlastung (§§9,10 StG)

Eine Drittbelieferung liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person einer anderen natürlichen oder juristischen Person Strom zum Letztverbrauch liefert (auch unentgeltlich) (vgl. § 3 Nr. 20 EEG 2017).

Eine korrekte Drittmengen-Abgrenzung gibt es in vielen Betrieben derzeit nicht. Manchmal ist es einem gar nicht bewusst, dass man lt. Gesetz in die Drittbelieferungsfalle tappt.

Für externe Baufirmen oder Handwerker, externe Reinigungsfirmen die Ihren Strom nutzen, werden Sie zum Stromlieferanten. Da dieser Strom nicht für Ihre Produktion eingesetzt wird, ist er nicht begünstigt und muss somit abgegrenzt werden. Die externe Kantine auf Ihrem Firmengelände, die Getränkeautomaten, die nicht zu Produktionssteigerung beitragen, sind ebenfalls abzugrenzen. Dies sind nur ein paar Beispiele, welche aber zeigen sollen, wie schnell man durch kleine Nachlässigkeiten in den Meldungen, seine Befreiungstatbestände riskiert. Dann droht nicht nur die Nachzahlung auf die nicht abgegrenzten Mengen, sondern die Aberkennung des gesamten Begrenzungsbescheides und somit Nachzahlungen auf den gesamten begünstigten Strom. Dieses gilt auch für kostenfrei zur Verfügung gestellten Strom.

Klare Regelungen und Begrifflichkeiten für die Abgrenzung
  • Ein Verbrauch > 2000 kW/h pro Gerät und Firma auf das Jahr gerechnet, ist abzugrenzen und fällt nicht mehr unter die Bagatellgrenze
  • Sind externe Firmen länger als einen Monat, auf das Jahr gerechnet, in Ihrem Betrieb tätig und verbrauchen diese Ihren Strom, ist abzugrenzen(z.B. Wartungsfirmen, Wirtschaftsprüfer mit eigenem Büro, Lager)
  • Sie oder ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens müssen selbst die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage ausüben (Schalter drücken), sonst ist abzugrenzen
  • Sie müssen die Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmen, sonst ist abzugrenzen
  • Sie müssen selbst das wirtschaftliche Risiko tragen, sonst ist abzugrenzen

*Nutzen Sie unser VDSAR Tool zur Bestimmung Ihrer abzugrenzenden Drittbelieferung!

Beispiele:

Gebäude/ Räume, die abzugrenzen sind:
Gewerkschaftsbüros, Betriebsarzträume, Kantinen, vermietete Räume, Container, Hausmeister -Wohnung, gemeinschaftliche genutzte Räume mit anderen Firmen, Pförtnerhaus bei Dienstleistern

Anlagen, die abzugrenzen sind:
Drittbelieferung GAS, Druckluft, Froster, Lüftungsanlagen, Ladesäulen, Gasübernahmestationen

Dienstleister (auch parallele Zugriffsmöglichkeiten beachten), die abzugrenzen sind:
Handwerker, Reinigungskräfte, Caterer, Wartungsfirmen und deren Geräte

Geräte, die abzugrenzen sind:
Inbesondere bei Leasing oder gemieteten Geräten ist eine genaue Betrachtung des Überlassungs- oder Leasingvertrages wichtig, denn man muss schauen, wer das wirtschaftliche Risiko trägt. Typische Leasing-Geräte: E – Stapler, Hubarbeitsbühnen, externe Getränkeautomaten, EDV –Anlagen, Werkzeuge, Röntgengeräte, E-Bikes,…
Außerdem: Ladesäulen (für Mitarbeiter), Kühl-LKW (externe Spediteure), Pförtnerschranken (wenn extern),…

Hierbei muss jedes Unternehmen auf die möglichen Fallen zur Drittbelieferung untersucht werden.
Wir sehen unsere Aufgabe u.a. in der Prävention und Schadensbegrenzung und zeigen einen Weg auf, wie Sie Versäumnisse aus der Vergangenheit durch Schätzung und Messkonzepte heilen können. Wir bilden für Sie vor Ort Energieteams und schulen Ihre Mitarbeiter. Gerne würden wir Sie in Energieeffizienzmaßnahmen unterstützen.

Rechtliche Grundlagen

Unsere Mitarbeiter bilden sich rechtlich und fachlich regelmäßig fort und verfügen über ein Netzwerk an Organisationen, Bildungsträgern, Verbänden und Kontakten, um hier immer das Ohr am Puls der Zeit zu haben. Dies sichert und oft einen Wissens- und Zeitvorsprung, den wir an unsere Kunden weitergeben.

Praktische, rechtliche und technische Überlegungen, verbinden wir erfolgreich miteinander. Beginnend mit einer Effizienzanalyse der einzelnen Energieträger Wärme, PV, Druckluft, Strom, Gas, Diesel entwickeln wir Verbesserungsvorschläge und –Maßnahmen und nennen Ihnen auch gleich die Fördermöglichkeiten aus öffentlichen Mitteln sind. Wir bieten Ihnen geballte Kompetenz und einen umfassenden Service.

Unsere Dienstleistung rechnet sich für Sie! Gehen Sie kein Risiko ein, sondern setzen Sie auf Vertrauen und Kompetenz!

Beispiel 1: Versäumte Drittmengenabgrenzung (Stromsteuer)

Erfolgt keine Abgrenzung der Drittmengen, kann eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen (vgl. § 378 AO), die als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann; bei leichtfertigen Steuerverkürzungen können unzutreffend erstattete Steuern bis zu fünf (5) Jahre rückwirkend zurückverlangt werden!

Beispiel 2: Drittbelieferung und EEG-Umlageprivilegierte Eigenversorgung

Um auf Eigenstrom keine, bzw. eine reduzierte EEG Umlage zu zahlen, ist insbesondere die Zeitgleichheit (1/4-stündlich) von Stromerzeugung und -verbrauch durch den Eigenversorger (i. d. R. messtechnisch) nachzuweisen (vgl. § 61g Abs. 2 EEG 2017)

Geltung jedenfalls seit 1. August 2014 sowohl für Neu- als auch Bestandsanlagen zur Eigenversorgung Gundsätzlich keine Jahressaldierung

Sanktion: 100% EEG-Umlage auf jede kWh, für die der (messtechnische) Nachweis der Zeitgleichheit nicht geführt werden kann.

Beispiel 3: Drittbelieferung und Besondere Ausgleichsregelung (BesAR)

Pflicht: Die EEG-Umlagebegrenzung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (vgl. §§ 63 ff. EEG 2017) wird grundsätzlich gesellschaftsscharf dem antragstellenden Unternehmen gewährt.

Drittmengen sind auch im Rahmen der Antragstellung abzugrenzen und grundsätzlich geeicht zu messen (vgl. unter anderem BAFA, Hinweisblatt Stromzähler, Stand 15. Mai 2018)

Risiko: Im „worst-case“ Ablehnung des Antrages auf Begrenzung der EEG-Umlage durch das BAFA; Zahlung von 100% EEG Umlage für das betroffene Kalenderjahr!

Beispiel4: Drittbelieferung und Kundenanlagen-Status

Risiko: Drittbelieferung über strom-/ gasseitige Infrastruktur des Standort-Unternehmens (sog. „Werksnetz“) kann den Status als nicht regulierte Kundenanlage i.S.d. § 3 Nr. 24a, Nr. 24b EnWG gefährden.

Sanktion: Betrieb eines regulierten Netzes ohne Genehmigung nach § 4 EnWG kann eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit darstellen; Sanktion bis zu 100.000 EUR (vgl. 95 Abs. 1 Nr. 1 EnWG)

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