Steuervergünstigungen und Fördermöglichkeiten

Mit der Implementierung eines Energiemanagement System (EnMS) schaffen Sie die Voraussetzungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen und Fördermöglichkeiten wie zum Beispiel:

Spitzenausgleich nach § 10 StromStG bzw. § 55 EnergieStG für das produzierende Gewerbe

Bei großen Unternehmen:
EnMS nach DIN EN ISO 50001 oder nach EMAS

Für kleinere– und mittlere Unternehmen (KMU):
Energieaudits nach DIN EN 16247-1

Ausgleichsregelung nach EEG §§ 40, 41 für stromintensive Unternehmen
(unabhängig von der Beschäftigtenzahl)

EnMS nach DIN EN ISO 50001 oder nach EMAS
Inanspruchnahme von Fördermitteln aus dem Energieeffizienzfonds des Bundes

Branchenübergreifend für Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen ist ein Energiemanagement im betrieblichen Alltag bedeutsam. Das novellierte Energiedienstleistungsgesetz verpflichtet alle Großunternehmen erstmalig bis zum 05.Dezember 2015 und dann alle 4 Jahre ein Energieaudit gemäß DIN 16247-1 durchzuführen bzw. ein Energiemanagement nach ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagement nach EMAS III einzuführen.

Ein Energiemanagement liefert Unternehmen jeglicher Größe eine umfangreiche und detaillierte Analyse des bestehenden Energieverbrauchs und mögliche Energieensparpotentiale mit entsprechender Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.

Hinweis

Es ist darauf hinzuweisen, dass man für alles, was man vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (EEG-Umlage/KWK-Zuschlag) oder Hauptzollamt (Strom- und Energiesteuer) erstattet haben will, eine Zertifizierung nach 16247-1 oder DIN EN 50001 benötigt, unabhängig von der Betriebsgröße oder der Verbräuche.

Auch die Investitionszuschüsse stammen aus dem Energieeffizienzprogramm. Bei einigen Programmen wird eine Testierung oder Zertifizierung oder die Einführung eines Energiemanagements gefordert. Gefördert wird auch die Initiativ- und Detailberatung zur Einführung eines Energiemanagement-Systems und die organisatorische Beratung. Bei der Einspeisung ins Netz bzw. für die Stromsteuer sind geeichte Messzähler für mindestens den Übergabepunkt seit 01.01.2016 Pflicht (1/4 h Messung und Aufzeichnung). Hier spricht alles für eine digitale Erfassung und Verarbeitung der Hauptverbraucher, damit die Meldungen an das Hauptzollamt leichter und unanfechtbar sind. Eine entsprechende technische Lösung wie auch Software Unterstützung bis hin zur Abrechnung komplexer Nebenkostenabrechnungen haben die Prozessberater im Programm.

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